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02.04.2026
Eine Person erklärt, dass die Wohnung als Unterkunft für landwirtschaftliche Mitarbeiter für mindestens 40 Tage im Jahr verwendet wird.
Es müssen Angaben zur Person, zur Wohnung und zu den landwirtschaftlichen Mitarbeitern gemacht werden.
Die Erklärung muss bis spätestens 30 Juni des Folgejahres eingereicht werden, sonst verliert man die mögliche Steuervergünstigung.
Zuletzt aktualisiert: 02.04.2026, 15:48 Uhr