Wir wissen darauf hin, dass ab 1. September 2024 eine sechzigtägige Frist für die Betreiber von Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken, welche touristisch vermietet werden oder welche, gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 24. April 2017, Nr. 50 kurzzeitvermietet werden, sowie für die Betreiber von touristischen gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben und von touristischen nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben zu laufen beginnt, innerhalb welcher diese für ihre Beherbergungsstruktur um die Zuweisung eines nationalen Kenncodes (CIN) über das Portal des Ministeriums für Tourismus (https://bdsr.ministeroturismo.gov.it/) ansuchen müssen.
Genaue Informationen finden Sie hier: Erhalt der Kennnummern und Aufgaben der Gemeinden